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BSG, 13.05.1980 - 12 RK 40/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht bei berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen - Feststellung der Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers
Verfahrensgang
- SG Berlin, 15.01.1979 - S 69 U 152/77
- BSG, 13.05.1980 - 12 RK 40/79
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 11.06.1980 - 12 RK 34/78
Versicherungspflicht nach dem SVBehindertenG
Der möglichst schnellen Feststellbarkeit und Klarheit der Verhältnisse kommt aber gerade im Bereich der Versicherungspflicht besondere Bedeutung zu (Urteile des erkennenden Senats vom 13. Mai 1980 - 12 RK 40/79 und 12 RK 27/78 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt). - BSG, 17.11.1987 - 4a RJ 57/86
Weiterzahlung von Übergangsgeld nach Abbruch einer Maßnahme zur beruflichen …
Ferner ist abschließend geklärt, daß - nur diese Auslegung des Gesetzes den Schutz der Versicherten gewährleistet, die - ohne arbeitsunfähig zu sein oder aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Krankengeld zu haben - gesundheitsbedingt die Maßnahme nicht abschließen können, - das später sichtbar werdende Fehlen oder der Fortfall der subjektiven Bereitschaft des Versicherten, an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation mitzuwirken, über die sich aus § 66 Abs. 2 SGB 1 ergebenden Befugnisse hinaus zur Aufhebung der Bewilligung der Maßnahme ermächtigt und - der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 13.5.1980 - 12 RK 40/79 (…SozR 2200 § 381 Nr. 40) über einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich anders gelagerten Fall entschieden hat. - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.1984 - L 16 KR 112/83
Versicherter kann aus gesundheitlichen Gründen an einer laufenden …
Der Anspruch des aus gesundheitlichen Gründen an der weiteren Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation verhinderten Betreuten auf Fortzahlung des Übergangsgeldes bis zu sechs Wochen beginnt mit dem Eintritt der Verhinderung und endet spätestens mit der rechtswirksamen vorzeitigen Beendigung - dem Abbruch - der Maßnahme durch den Rehaträger (Abweichung von BSG 1982-10-28 8 RK 27/81 und 8 RK 35/81 = BSGE 54, 146; Fortführung von BSG 1980-05-13 12 RK 40/79 = SozR 2200 § 381 Nr. 40).